Der Onlinehandel bietet mittlerweile fast ganzjährig Rabatte und Skonti. Dabei werden die Angebote als Super-Schnäppchen angepriesen, und es ist nicht leicht herauszufinden, ob dem tatsächlich so ist. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien – Büro Bozen und die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) haben in einer Stichproben-Kontrolle die Preisauszeichnungen von bekannten Onlineshops auf ihre Korrektheit hin überprüft.
Samuel möchte eine neue Brille kaufen und hat auf den Sommerschlussverkauf gewartet, um sie zu kaufen. Schließlich entdeckt er online eine Brille mit einem Rabatt von 55 Prozent: Statt 121 Euro kostet sie nur 54,50 Euro! Fast geschenkt, denkt er sich. Doch als er auf den Artikel klickt, um mehr zu erfahren, entdeckt er eine weitere Angabe: „Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 66,60 Euro“. So wird aus dem unglaublichen Rabatt von 55 Prozent schnell ein Rabatt von nur 22 Prozent.
Greta ist schon seit einigen Wochen auf der Suche nach den perfekten Ohrringen für ihren Abschlussball. Dabei stößt sie online auf ein tolles Angebot: Die Ohrringe würden eigentlich 16,99 Euro kosten, aber da sie um 15 % reduziert sind, kann sie sie jetzt für nur 11,99 Euro bestellen. Bei genauerem Hinsehen stellt Greta jedoch fest, dass der beste Preis in den letzten 30 Tagen bei 8,90 Euro lag. Das bedeutet, dass der Preis während des Ausverkaufs sogar um 34 % gestiegen ist!
Gerade um solche Täuschungen zu vermeiden, gibt es seit Juli 2023 eine spezielle Regelung zugunsten der Verbraucher, die sogenannte Omnibus-Richtlinie, welche in Italien über den Verbraucherschutz-Kodex umgesetzt wurde. Dieser schreibt im neuen Artitkel 17-bis vor, dass bei Verkäufen und Sonderangeboten (online und im traditionellen Handel!) der vorher geltende Preis deutlich angezeigt werden muss. Unter dem früheren Preis ist der niedrigste Preis zu verstehen, der in den letzten 30 Tagen vor der Preissenkung galt. Dies ermöglicht es den Kaufenden, die Günstigkeit eines Angebots auf Anhieb einzuschätzen. Eine absolut konsumentenfreundliche gesetzliche Neuerung, die aber auch nach 12 Monaten noch nicht immer korrekt angewandt wird.
Kommen die Online-Shops ihren Verpflichtungen wirklich nach?
Um diese Frage zu beantworten, haben die VZS und die EVZ stichprobenartig die Preise von 45 Online-Shops – von Bekleidungs- über Elektronik- bis hin zu Möbelgeschäften – während der Aktionszeiten überprüft und die Ergebnisse aufgezeichnet. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind nicht besonders zufriedenstellend. Nur 9 der geprüften Shops gaben ausdrücklich den niedrigsten Preis an, den sie in den letzten 30 Tagen für ihre Artikel angeboten hatten. Die meisten Online-Shops geben nur einen allgemeinen „vorherigen Preis“ an, ohne den genauen Zeitraum zu nennen. Einige Geschäfte hingegen halten sich in keiner Weise an den gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungs-Pflichten: Sie geben weder den Prozentsatz der Ermäßigung noch den vorherigen Preis des Produkts an, sondern nur den neuen reduzierten Preis – eine gravierende Kennzeichnungslücke! In den Fällen, in denen der alte Preis angegeben war, lies sich häufig feststellen, dass die „Super-Schnäppchen“ eigentlich gar keine waren, da der alte Preis manchmal gar geringer als der Angebotspreis war.
Noch schlimmer ist, dass sich in einigen Fällen sogar herausstellte, dass der Preis, der als der niedrigste der letzten 30 Tage angegeben wurde, nicht der effektiv in diesem Zeitraum angewandte war. Es sei daran erinnert, dass alle diese Verhaltensweisen als unlautere Geschäftspraktiken zu betrachten sind, die von der Markt- und Wettbewerbsbehörde (AGCM) geahndet werden können.
„Die Normen über die Preisauszeichnung während der Abverkäufe sind eindeutig, und der Nutzen für die Verbraucher:innen ist unbestritten“ sagt Stefano Albertini, Leiter des EVZ Bozen. „Es ist kein gutes Zeichen, wenn sich so viele Online-Shops noch nicht daran halten“.
Auch Gunde Bauhofer, VZS-Geschäftsführerin, kann dem Ergebnis der Stichprobe wenig Positives abgewinnen: „Die mangelnde konkrete Anwendung dieser Norm durch die Online-Shops geht absolut zum Schaden aller Konsumenten und Konsumentinnen, da ihnen die Möglichkeit einer bewussten Kaufentscheidung genommen wird. Wir werden die Markaufsichtsbehörde einschalten, damit diese entsprechende Gegenmaßnahmen treffen kann“.
Zudem besteht die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens mit dem von der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) eingerichteten Schlichtungsorgan Onlineschlichter.it. Besuchen Sie das Portal www.onlineschlichter.it, um das kostenlose Online-Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten aus dem Online-Kauf von Waren und Dienstleistungen zu nutzen.