Großableitungen, Kriterien für variablen Gebührenanteil festgelegt

Die Landesregierung hat sich heute mit der Gebühr zur Nutzung öffentlicher Gewässer zur Stromerzeugung befasst. Inhaber von Konzessionen für große Wasserableitungen (über drei Megawatt Nennleistung) sind verpflichtet, dem Land Südtirol jährlich eine Gebühr für die Nutzung der öffentlichen Gewässer zur Stromerzeugung zu zahlen.
Diese Gebühr wurde von den Konzessionären bereits bisher bezahlt. Neu ist, dass sie aus zwei Teilen bestehen muss: aus einer festen und nunmehr neu auch aus einer variablen Komponente. Diese Änderung wurde aufgrund der Vorgaben des zuständigen Ministeriums im Zuge der Genehmigung des neuen Gesetzes zur Vergabe von Konzessionen zu hydroelektrischen Zwecken im März 2024 notwendig.
Die bereits bisher bezahlte feste Komponente beträgt 33,90 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung und wird von der Landesregierung alle zwei Jahre auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes des ISTAT angepasst. Die Kriterien für die Bestimmung der neu hinzugekommenen variablen Komponente hingegen werden von der Landesregierung festgelegt: “Dies erfolgt in Übereinstimmung mit dem Verursacherprinzip”, erklärt dazu der zuständige Landesrat für Energie, Umwelt- und Klimaschutz Peter Brunner. “Ziel ist es, die Ressourcenkosten, die durch die Nutzung der Gewässer entstehen, teilweise stärker zu berücksichtigen. Jene Kraftwerke, die einen größeren Impact auf die Umwelt haben, entrichten zukünftig eine höhere Gebühr.”
Die variable Komponente der Gebühr ergibt sich aus mehreren Faktoren: Dabei wird die durchschnittliche jährliche Nennleistung gemäß Konzession, die Auskunft über die Größe einer Anlage gibt, ebenso berücksichtigt wie die Präsenz von Speichern und/oder großen Staudämmen und die Anwesenheit von unterirdischen oder oberirdischen Druckrohrleitungen.
Das Verwaltungsamt für Umwelt in der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz wird die nötigen Informationen von den Konzessionären einholen und den variablen Gebührenanteil berechnen. Für das Jahr 2024 kann die Zahlung der Gebühr bis zum 30. November erfolgen, in der Folge gilt der 31. Mai als Endtermin für die Zahlung.

Im Bild: Arno Kompatscher/c – Fabio Brucculeri